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Baukosten:      
       
Stand pro € m³ pro m² € (1m³ x 4) Veränd. %
       
I. Sem. 2005 € 288,00 € 1.152,00 4,35%
II. Sem. 2005 € 290,00 € 1.160,00 0,69%
I. Sem. 2006 € 297,00 € 1.188,00 2,50%
II. Sem. 2006 € 300,00 € 1.200,00 1,01%
I. Sem. 2007 € 308,00 € 1.232,00 2,66%
II. Sem. 2007 € 309,00 € 1.236,00 0,33%
I. Sem. 2008 € 312,00 € 1.248,00 1,10%
II. Sem. 2008 € 312,00 € 1.248,00 0%
I. Sem. 2009 € 330,00 € 1.320,00 5,77%
II. Sem. 2009 € 330,00 € 1.320.00 0%
I. Sem. 2010 € 330,00 € 1.320, 00 0%
II. Sem. 2010 € 330,00 € 1.320,00 0%
I. Sem. 2011 € 333,00 € 1.333,00 0,91%
II. Sem. 2011 € 333,00 € 1.333,00 0%

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Lebenshaltungskosten – Nationaler Index
(Mitteilung ISTAT laut Art. 81 Gesetz 392/1978)
 
Veränderung der Lebenshaltungskosten laut ISTAT für Familien und Angestellte – zur Anpassungen der Mietverträge – wie folgt:
 
Jährliche Veränderung - Daten der ISTAT 100% 75%
Veränderung Dezember 2009 - Dezember 2010 1,90% 1,425%
Veränderung Jänner 2010 - Jänner 2011 2,20% 1,650%
Veränderung Februar 2010 - Februar 2011 2,30% 1,725%
Veränderung März 2010 - März 2011 2,50% 1,875%
Veränderung April 2010 - April 2011 2,60 %  1,950%
Veränderung Mai 2010 - Mai 2011 2,60 %  1,950%
Veränderung Juni 2010 - Juni 2011 2,70% 2,025%
Veränderung Juli 2010 - Juli 2011 2,70% 2,025%
Veränderung August 2010 - August 2011 2,80% 2,100%
Veränderung September 2010 - September 2011 3,00% 2,250%
Veränderung Oktober 2010 - Oktober 2011 3,20% 2,400%
Veränderung November 2010 - November 2011 3,20% 2,400%
Veränderung Dezember 2010 - Dezember 2011 3,20% 2,400%
Veränderung Jänner 2011 - Jänner 2012 3,20% 2,400%
Veränderung Februar 2011 - Februar 2012 3,30% 2,475%
             

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27.07.2011 - STEUERERLEICHTERUNGEN FÜR LÄNDLICHE GRUNDSTÜCKE: GRÜNES LICHT FÜR DIE SPEZIELLE ERSITZUNG
 
Freigabe der Steuererleichterungen, welche für die ländlichen Grundstücke vorgesehen sind, die sich in den Berggebieten befinden, auch wenn der Ankauf durch die spezielle Ersitzung erfolgt ist, anerkannt durch Urteil.
Mit der Resolution Nr. 76/E vom 27. Juli 2011, erklärt das Finanzamt in Übereinstimmung mit dem, was vom Kassationsgericht festgesetzt wurde, dass die bevorzugte steuerliche Reglementierung, welche den ländlichen Grundstücken zukommt, auch im Grundstücks-verkehr Anwendung findet, im Falle der Rundung und Vereinheitlichung von  direkt ge-nutzten landwirtschaftlichen Gründen, welche mit dem besonderen Verfahren, welches für die spezielle Ersitzung vorgesehen ist, geregelt werden. Somit kann der Steuerzahler in jenen Fällen, in denen die spezielle Ersitzung angewandt wird – bedingt durch den fortlaufenden Besitz des ländlichen Grundstückes für die Dauer von 15 Jahren – die Anwendung der fixen Register- und Hypothekargebühren, sowie die Befreiung von Katastergebühren genießen.
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12.07.2011 - INSTALLATION AUFZUG
 
Das Kassationsgericht, Abteilung Arbeit, hat mit dem Gerichtsurteil vom 12. Juli 2011 Nr. 15308 bestätigt, indem die vorherigen Schlussfolgerungen des Oberlandesge-richts von Neapel auf den Kopf gestellt wurden, dass es möglich ist,
 
im Inneren eines Mehrfamilienhauses einen Aufzug zu installieren, auch gegen den Willen eines einzelnen Mitbesitzers.


Das Gericht besteht in der Tat darauf, dass der Mitbesitzer sich nicht über eine Ver-letzung des Genussrechts über den Treppenabsatz beklagen kann, weil dieser in-folge der Installation eines Aufzugs eingeschränkt ist: es überwiegt das allgemeine Interesse der Mitbesitzer.

Die Richter haben die Entscheidung begründet, indem sie vom Unveränderlichkeits- und Zweckbestimmung der allgemeinen Sache ausgegangen sind: “bei der Identi-fizierung der Grenze hinsichtlich der Unveränderlichkeit der allgemeinen Sache, ge-regelt vom Artikel 1120, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kann die Zweck-veränderung derselben nicht einfach aus einem erlittenen Unbehagen in Bezug auf deren normaler Benützung bestehen – gleichzeitig essentiell mit dem Innovations-konzept – sondern besteht aus der konkreten Unbrauchbarkeit der res communis gemäß ihrer Benutzbarkeit; man kann die Spezifizitäten berücksichtigen – welche eine weitere Grenze hinsichtlich der Verträglichkeit der Komprimierung des Rechtes des einzelnen Mitbesitzers begründen können – nur wenn diese ein unvermeidliches und ständiges Nutzungsmerkmal darstellen”.

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13.05.2011 - VERKAUF EINES GEBÄUDES: KEINE SANKTIONEN MEHR WEGEN FEHLENDER MITTEILUNG
 
Wenn man sich bis vor einiger Zeit dazu entschlossen hatte, eine Immobilieneinheit zu vermieten oder zu verkaufen, war es Pflicht, der lokalen Behörde für die öffentliche Sicherheit den “Verkauf eines Gebäudes” mitzuteilen. In der Praxis teilten der Vermieter oder der Verkäufer der Quästur/Gemeinde die Personendaten des neuen Bewohners/Besitzers der Immobilie mit. Infolge von zwei neuen legislativen Eingriffen jedoch, wurde vorgesehen, dass besagte Anforderung durch die Registrierung der betreffenden Mietverträge oder Verkaufsverträge absorbiert wird, wodurch hinsichtlich jenen, welche diese Mitteilung nicht vorlegen, die zuvor vorgeschriebene Sanktion nicht mehr anzuwenden ist.

Die legislative Neuigkeit.

Der Art. 5, Absatz 1, Buchst. d), des L.D. 70 vom 13.5.2011, bestimmt dass: «Um die privaten Gebäude zu liberalisieren, wurden Änderungen an den bestehenden Regel-ungen mit folgenden Bedingungen vorgenommen: ... d) die Registrierung der Immobilien-Verkaufsverträge absorbiert die Mitteilungspflicht an die lokale Behörde für die öffentliche Sicherheit». Der Art. 5, Absatz 4, des L.D. 70 vom 13.5.2011, verfügt zudem, dass: «Um die Übertragungsverfahren der Immobilien zu verein-fachen, absorbiert die Registrierung der Kaufverträge, welche Immobilien oder auf jeden Fall Immobilienrechte zum Betreff haben, die vom Art. 12 des L.D. 59 vom 21.3.1978 vorgesehene Pflicht, umgewandelt, mit Änderungen, des Gesetzes 191 vom 18.5.1978».

Die Klärungen des Innenministeriums.

Das Ressort für die öffentliche Sicherheit hat im Lichte dieser neuen Normvor-schriften klargestellt, dass Initiativen im Gange sind, um die Auswirkungen der aufgezeigten Vorschriften zu definieren. Außerdem wird im interessantesten Teil des ministeriellen Schreibens präzisiert, dass die ursprünglich vorgesehene Sanktion im Falle der Nichteinhaltung der Mitteilung über den Verkauf/Vermietung des Gebäudes, nicht mehr anwendbar ist.

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